Gefährdungsabschätzungen für Deponien

Deponien, die vor Inkrafttreten der Abfallverordnung VVEA, SR 814.600 in Betrieb genommen wurden, dürfen weiterbetrieben werden, wenn sie die Anforderungen der VVEA für die Erteilung einer Betriebsbewilligung bis spätestens am 31. Dezember 2020 erfüllen. Bis spätestens zu diesem Zeitpunkt sind die Deponien durch die kantonale Behörde daraufhin zu beurteilen, ob von der Deponie oder von Kompartimenten schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen oder ob sie innerhalb von 50 Jahren nach ihrem Abschluss voraussichtlich zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen können. Die Gefährdungsabschätzung gliedert sich in drei Stufen, welche sich hinsichtlich Abklärungstiefe unterscheiden und welche nicht zwangsläufig alle durchlaufen werden müssen.
- Vorprüfung
- Hauptprüfung
- Detailprüfung
Sieber Cassina + Partner AG führt bereits seit mehreren Jahren Gefährdungsabschätzungen für Deponien durch und wendet dabei nun das Verfahren gemäss Vollzugshilfe an. Bei Folgenden Deponie hat Sieber Cassina + Partner AG bereits Gefährdungsabschätzungen durchgeführt (Auswahl):
- Deponie Hinterm Chestel (Typ A, D, E), Liesberg
- Deponie Laufengraben (Typ B, D, E), Krauchthal
- Deponie Selgis (Typ B), Schelbert AG, Muotathal
- …. (u.v.m)